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Steuerliche Behandlung von Crowdinvestments – so sieht das Finanzamt die Profite aus Crowdinvestments

Crowdinvestment Steuer

Crowdinvesting ist eine beliebte Form der Geldanlage geworden. Kleinanleger können so an großen Projekten teilhaben und Geld mit Anlagen verdienen, die ihnen vorher gar nicht oder nur durch Immobilienfonds zugänglich gewesen wären. Auch P2P Kredite erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Die Fintechs, die diese Leistungen anbieten, haben den Markt revolutioniert und Druck auf die Banken geschaffen, was wiederum bessere Konditionen für alle bedeutet. Wer heute in Immobilien investieren möchte, der muss kein reicher Investor mehr sein, denn Exporo bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, bereits ab 500 Euro in Großprojekte zu investieren. Doch die Gewinne aus Crowdinvestments haben natürlich auch steuerliche Relevanz und müssen daher auch aus diesem Winkel genau betrachtet werden.

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Crowdinvesting einfach erklärt 

Die Geldanlage funktionierte gerade für den deutschen Sparer für viele Jahre auf eine einzige Art und Weise. Das Geld wurde per Sparbuch, Tages- oder Festgeldkonto und Sparbrief angelegt und nach und nach hat dieses Geld Zinsen abgeworfen. Wer etwas mehr Rendite wollte, hat einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung oder einen Fondssparplan abgeschlossen. Doch mit der Zeit kamen Zweifel an den zuletzt genannten Produkten auf und insbesondere die Zinsen sind in den Keller gerauscht, bis es zeitweilig sogar negative Zinsen gab. Eine neue Form der Geldanlage musste her. Stürmische Zeiten an den Börsen und immer wieder scharfe Korrekturen haben Anleger und Sparer an den Börsen oft nicht glücklich gemacht.

Das Investieren in Immobilien hingegen gilt seit jeher als vergleichsweise sicher. Nicht umsonst hört man immer wieder von Betongold. Ähnliches gilt für die Vergabe von Krediten an solvente Privatleute, die nur vorübergehende Finanzierungslücken schließen möchten. Beides sind aber Geschäftsfelder, in die private und kleine Anleger lange nur wenig Einblick und schon gar keinen Zugang hatten. Der Aufstieg des Internets und damit einiger neuer Plattformen hat dies geändert. Wer heute Kredite an Privatleute vergeben und dabei vergleichsweise gut abgesichert sein möchte, kann dies über P2P Kredite auf entsprechenden Plattformen tun und wer in Immobilien investieren möchte, muss dafür nicht mehr selber Eigentümer werden oder in windige Immobilienfonds investieren, sondern kann sich mit vielen ähnlichen Anlegern zusammenschließen und im Rahmen von Crowdinvestments mit kleinen Anlagesummen in Bauprojekte und Bestandsimmobilien investieren.

Vorteile bestehen für alle Seiten, denn der Kleinanleger profitiert durch die mögliche Rendite und überhaupt die Chance in solche Märkte zu investieren. Projektentwickler hingegen haben nun eine neue Möglichkeit der Finanzierung und können so Projekte stemmen, die nur mit Banken und deren Darlehen nicht umsetzbar gewesen wären. Zudem spüren natürlich auch die Banken den entsprechenden Druck am Markt und müssen bessere Konditionen anbieten. Crowdinvesting ist somit ein Gewinn für nahezu alle Beteiligten.

So funktionieren Crowdinvestments:

  • Viele kleine und private Anleger schließen sich zusammen, um ein großes Projekt zu stemmen und zumindest zum Teil zu finanzieren
  • Profit ergibt sich je nach Anlageform entweder aus einem festen Zins oder aber aus einer Gewinnbeteiligung
  • So sind eine neue Form der Geldanlage und eine neue Form der Finanzierung entstanden
  • Neue Märkte wurden für private Anleger erschlossen
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Die rechtliche Einordnung von Crowdinvestments

Als Crowdinvestments das erste Mal publik und auf dem Markt angeboten wurden, war deren rechtliche Natur noch völlig ungeklärt. In einigen Fällen kam es sogar zu unerwarteten Zwischenfällen, Insolvenzen und Anleger wurden schwer getroffen. Mittlerweile hat sich das Crowdinvesting jedoch etablieren können und damit einher ging eine rechtliche Einordnung.

In aller Regel bestehen bei einem Crowdinvestment mehrere Verträge. So liegen Vertragsbeziehungen üblicherweise zwischen der Plattform und dem Geldgeber, der Plattform und dem Geldnehmer und zwischen dem Geldgeber und dem Geldnehmer vor. Auf Letztere kommt es in aller Regel an. Bei Krediten werden häufig Darlehensverträge geschlossen, mitunter können aber zum Beispiel Investments in Immobilien auch in Form einer Anleihe getätigt werden. Entsprechende Wertpapierprospekte sind daher auch Pflicht.

Diese feste rechtliche Einordnung hat zur Folge, dass auch Crowdinvestments mittlerweile unter einschlägige Gesetzesnormen fallen und die staatliche Regulierung Zugriff erhalten hat. Wer beispielsweise eine Anleihe emittiert, muss die Regeln und Gesetze des Kapitalmarkts einhalten und wird von der Finanzaufsichtsbehörde BaFin in Deutschland überwacht. Insgesamt hat sich die Situation der Anleger in Sachen Anlegerschutz deutlich verbessert und Anleger genießen auch beim Crowdinvesting den vergleichsweise starken Anlegerschutz in Deutschland.

So funktioniert Crowdinvesting aus rechtlicher Sicht:

  • In der Regel besteht eine Dreiecksbeziehung zwischen der Plattform, dem Geldgeber und dem Geldnehmer
  • Zwischen allen Beteiligten gibt es einzelne Verträge
  • Der für den Anleger entscheidendste Vertrag ist der zwischen ihm selbst als Geldgeber und dem Geldnehmer
  • Die Investition selbst findet entweder als direktes Darlehen oder in Form einer Anleihe
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Sind für Gewinne aus Crowdinvesting Steuern zu entrichten?

Beim Investieren und der Geldanlage im Allgemeinen kommt man natürlich nicht um das Thema Steuern herum. Für den Anleger in Crowdinvestments stellt sich daher zunächst die Frage, ob etwaige Gewinne überhaupt steuerliche Relevanz haben. Grundsätzlich haben die Wichtigkeit und praktische Relevanz von Crowdinvestments derart zugenommen, dass auch der Fiskus mittlerweile ein Auge auf diese Investments wirft. Steuerrechtlich relevant sind diese Projekte aber seit jeher. Auch durch Crowdinvesting gemachte Gewinne oder Gewinne durch Crowdfunding müssen versteuert werden.

Dass Crowdfunding Steuern mit sich zieht, ist vielen Anlegern jedoch zunächst nicht bewusst, was einerseits die Gefahr birgt, unrichtige Steuerangaben zu machen, und andererseits auch darüber hinwegtäuscht, welche Abzüge vom Profit noch zu erwarten sind. Die Auseinandersetzung mit der Steuerthematik sollte daher möglichst früh und noch vor Abschluss eines Geschäfts stattfinden. Gerade durch die sehr unterschiedliche Ausgestaltung von Crowdinvestments ist es darüber hinaus durchaus kompliziert, den optimalen steuerrechtlichen Rahmen für eigene Crowdinvestments zu finden.

Wer sich mit der steuerlichen Seite von Crowdinvestments befasst, sollte jedenfalls die möglichen Formen der steuerrechtlichen Bewertung kennen. Zum einen können nämlich umsatzsteuerliche Vorschriften Anwendung finden, zum anderen können aber auch die Vorschriften für Kapitalerträge angewendet werden. Es kommt also immer auf die genaue Konstellation an.

Die Umsatzsteuer zur Abgeltung von Gewinnen aus Crowdinvestments

Unter gewissen Umständen erscheint es denkbar, dass die Umsatzsteuer auf Profite aus Crowdfunding bzw. Crowdinvestments anfällt. Diese Verkehrssteuer, die auf dem Umsatzsteuergesetz basiert, ist allerdings in erster Linie von Unternehmen und Unternehmern zu leisten. Unternehmer nach dem BGB ist, wer eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zum Zwecke der Gewinnerwirtschaftung selbstständig und dauerhaft ausübt. Die Ausübung dieser Tätigkeit löst dabei bereits die Steuerpflichtigkeit in Bezug auf die Umsatzsteuer aus. Ob es sich bei dem Unternehmer um eine reale Person handelt oder eine juristische Person wie eine GmbH oder AG, ist dabei völlig irrelevant. In aller Regel wird gerade das Crowdinvesting jedoch von Privatpersonen betrieben und es liegt gerade keine berufliche Tätigkeit vor. Die Abführung der Umsatzsteuer als Nutzer einer solchen Plattform ist also eher unwahrscheinlich und Crowdfunding Steuern werden zumindest auf Geldgeber Seite in der Regel nicht im Rahmen der Umsatzsteuer bezahlt.

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Die steuerrechtliche Bewertung von Kapitalerträgen aus Crowdfunding und Crowdinvesting

In der Regel wird es sich bei den Gewinnen aus Crowdfunding oder Crowdinvestments vielmehr um Kapitalerträge eines Privatanlegers handeln. Aufgrund der verschiedenen Finanzierungs- bzw. Investitionsmöglichkeiten, ist es schwer, eine pauschale Erklärung zu liefern, doch normalerweise wird die steuerliche Relevanz im Rahmen der Kapitalertragssteuer verortet sein. Wer sein Geld zum Beispiel in Immobilien per Crowdinvesting anlegt, gibt dem Geldnehmer bei vielen Anbietern ein nachrangiges Darlehen. Der Investor und der ausführende Teil, zumeist der Projektentwickler oder Projektträger, gehen hierfür eine Verbindung ein, die einem gemeinsamen Zweck dienen soll. Der Geldgeber erhält für sein vergebenes Darlehen in der Regel einen festen Zinssatz, ist dafür allerdings von Gewinnen und Umsätzen ausgeschlossen. Diese anfallenden Zinsen stellen dann Einkünfte des Privatanlegers im Rahmen von Kapitalerträgen dar. In diesem Moment ist die Frage der Crowdinvesting Steuern vergleichsweise klar, denn ab jetzt greifen die gesetzlichen Regelungen für Kapitalerträge im Allgemeinen.

Wenn der Investor, in diesem Fall also zum Beispiel Sie, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und die Darlehensforderungen in seinem Privatvermögen liegen, kommt nun die volle Steuerlast für Kapitalerträge auf ihn zu. Diese Kapitalerträge unterliegen allerdings glücklicherweise nicht dem individuellen Steuersatz, sondern vielmehr der Abgeltungssteuer, die häufig auch als Kapitalertragssteuer bezeichnet wird. Diese beträgt grundsätzlich 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf den Steuerbetrag. Hinzu kommt je nach Mitgliedschaft noch die Kirchensteuer, sodass es effektiv zu einem Steuersatz in Höhe von 26,375 Prozent kommt. Ist man Mitglied in einer der Kirchen, erhöht sich der Steuersatz auf 27,9951 Prozent.

Wer also einen Betrag von 10.000 Euro im Jahr durch Crowdfunding und Crowdinvesting verdient, zahlt Steuern in Höhe von rund 2637,50 Euro. Allerdings gibt es für jeden Bürger einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 801 Euro, der für Kapitalerträge angewendet werden kann. Hierunter fallen auch Kapitalerträge aus Crowdinvesting und Crowdfunding Projekten.

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Der Sonderfall der stillen Beteiligung und deren Auswirkung auf Crowdfunding Steuern

Einige Anbieter bieten ihren Nutzern allerdings auch sogenannte stille Beteiligungen. Das ist ein Sonderfall und die steuerrechtliche Behandlung daher eine andere. Es handelt sich dabei um eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion, bei der juristische Personen miteinander oder mit natürlichen Personen eine vertragliche Beziehung eingehen.

Ein stiller Beteiligter wird Gesellschafter bzw. Teilhaber eines Handelsgeschäfts, hat jedoch keinerlei relevanten Einfluss auf dessen Geschäftsgebaren. Im Ergebnis trägt er somit nur die Lasten bei Verlusten oder erhält seinen Anteil aus den Gewinnen. Für Privatanleger, die als stille Beteiligte Profite erwirtschaften, ergibt sich im Grunde kaum eine Veränderung. Sie müssen ihre Gewinne ebenfalls nach den Regeln der Kapitalertragssteuer besteuern lassen und die Steuern in Höhe von rund 25 Prozent entrichten. Wer allerdings im Rahmen seines Geschäfts bzw. Betriebs diese Gewinne erzielt, muss diese Einnahmen als gewerbliche Einkünfte deklarieren und diese sodann auch mit seinem persönlichen Einkommenssteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuern.

Der größte Sonderfall für die Bewertung von Crowdinvesting Steuern tritt jedoch dann ein, wenn die stille Beteiligung mit einer juristischen Person, also zum Beispiel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Kommanditgesellschaft, eingegangen wurde. Dann fällt nämlich keine persönliche Steuer an, sondern es muss die Körperschaftssteuer von der juristischen Person selbst entrichtet werden.

Die Angabe der Steuern in der Anlage KAP  

Wie bereits erläutert ist der Regelfall, dass die Kapitalertragssteuer von Privatanlegern gezahlt werden muss. Diese beträgt die schon erwähnten 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer. Den hierfür nötigen Steuerabzug nehmen viele Banken automatisch vor, sodass die Kapitalertragssteuer häufig automatisch abgegolten wird und für den Privatanleger somit eine vergleichsweise bequeme Form der Steuerzahlung ist.

Es hat sich jedoch in vielen Situationen erwiesen, dass es zur Optimierung und vor allem auch der Absicherung der im Crowdfunding gezahlten Steuern und der Crowdinvesting Steuern sinnvoll ist, die Anlage KAP auszufüllen und der Steuererklärung beizufügen, gerade wenn Fragen offen geblieben sind oder die automatische Abgeltungssteuer nicht stattgefunden hat. In folgenden Fällen sollte unbedingt die Anlage KAP ausgefüllt werden:

  • Ausnahmeregelungen könnten greifen und somit die Steuerpflicht oder zumindest die Steuerhöhe beeinträchtigen (kommt zum Beispiel im Rahmen von Mietwohnungen zumindest infrage)
  • Einbehaltene Beträge sollen verrechnet oder angerechnet werden
  • Es besteht eine Kirchensteuerpflicht
  • Die Kapitalertragssteuer wurde nicht automatisch eingezogen
  • Begünstigungen bzw. Besserstellungen wurden beantragt
Exporo Projekte

Alle aktuellen und abgeschlossenen Projekte werden bei Exporo übersichtlich gelistet

Fazit zur steuerrechtlichen Relevanz von Crowdinvestments

Wer sich mit dem Thema Steuern befasst, ist es bereits gewohnt, dass es zu verschiedenen Sachverhalten verschiedene Ansichten und sogar verschiedene Praxen in der Verwaltung kommt. Die steuerrechtliche Behandlung von Crowdfunding Profiten ist diesbezüglich im Großen und Ganzen zwar keine Ausnahme, die steuerrechtliche Betrachtung ist aber gleichzeitig in aller Regel deutlich einfacher als zuerst vermutet.

Denn obwohl es viele Sonderfälle und Fragen gibt, ist der überwiegende Fall sehr einfach dargestellt. Ein Privatanleger investiert sein Geld bei einer Crowdinvesting Plattform und erhält sein Geld später zuzüglich Profit bzw. Rendite zurück. Er hat also einen Gewinn gemacht und wie bereits erläutert fallen auch beim Crowdinvesting Steuern an. Es handelt sich dabei in der Regel um Kapitalerträge, die mit der Abgeltungssteuer abgegolten werden. Diese wiederum beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und möglicherweise der Kirchensteuer. Wenn diese nicht wie häufig automatisch abgezogen wird, ist der Anleger hierfür selbst im Rahmen seiner Steuererklärung verpflichtet. Der Freibetrag von 801 Euro pro Bürger kann und sollte jedoch genutzt werden.

Alles in allem ist die steuerliche Behandlung von Crowdfunding und Crowdinvesting also deutlich weniger kompliziert, als sie im ersten Moment erscheint. Insbesondere sollte der steuerliche Aspekt nicht vor Investitionen in durchaus lukrative Projekte abschrecken.

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